Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisher angewendete Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die daraufhin beschlossene Grundsteuerreform ist ab dem 01.01.2022 relevant und bewirkt zudem ab dem 01.01.2025 eine Neubemessung der Grundsteuer.
Für bebaute Wohngrundstücke bildet ein vereinfachtes Ertragswertverfahren, bei den übrigen bebauten Grundstücken ein Sachwertverfahren die Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuerwerts welcher bis 31.01.2023 einzureichen ist. Bei Land- und forstwirtschaftlichen Vermögenswerten wird hingegen dazu der Kapitalisierungsfaktor mit der Summe aller Reinerträge multipliziert, bzw. bei unbebauten Grundstücken der Bodenrichtwert mit der Grundstücksfläche multipliziert um den Grundsteuerwert zu ermitteln. Das Grundsteuerreformgesetz (GrStRefG) stellt bzgl. der Bewertung der Immobilien auf ein wertorientiertes Verfahren ab.
Für alle Verfahren werden daher im Wesentlichen statistische Größen bzw. öffentlich zugängliche, pauschalierte Eingangsparameter verwendet, sodass dann zukünftig (01.01.2025) eine Wertermittlung weitgehend automatisiert möglich ist. Aber 7 Länder haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur Ermittlung des Grundsteuerwerts vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen.
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(Quellenauszüge Dez. 2021: https://dejure.org/gesetze/GrStG, DATEV eG, fino taxtech GmbH)